Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge zwischen Unternehmern:
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen:
Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber  und dem beauftragten Einzelunternehmen.
Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.


Angebote und Nebenabreden:
Die Angebote des Unternehmens sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
Enthält eine Auftragsbestätigung des Unternehmens Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

Auftragserteilung:
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen AGBs.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
Das Unternehmen verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
Das Unternehmen kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diese im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen.
Das Unternehmen ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich im Vorhinein zu verständigen.

Gewährleistung und Schadenersatz:
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch einen eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Unternehmen innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen.
Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
Das Unternehmen hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

Rücktritt vom Vertrag:
Bei Verzug des Unternehmens mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich;
die Nachfrist ist in schriftlicher Form zu setzen.
Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Unternehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Unternehmen zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Ist das Unternehmen zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers.
Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Unternehmen erbrachten Leistungen zu honorieren.

Honorar, Leistungsumfang:
Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Unternehmen genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen.
Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Unternehmens.

Geheimhaltung
Das Unternehmen ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
Das Unternehmen ist auch zur Geheimhaltung seiner Tätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.
Nach Durchführung des Auftrages ist das Unternehmen berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Schutz der erarbeiteten Daten
Das Unternehmen behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen
(insbesondere technische Unterlagen, Schnitte und Anfertigung von Mustern) vor.
Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmens zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
Das Unternehmen ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Unternehmens
anzugeben.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Unternehmen Anspruch auf Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Unternehmens genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

Rechtswahl, Gerichtsstand
Für Verträge zwischen Auftraggeber und Unternehmen kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Unternehmen vereinbart.

Zusatz:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher
Der Unternehmer erklärt, dass die zum Ändern übernommenen Bekleidungsteile fachgemäß und mit großer Sorgfalt bearbeitet werden. Die Art der Behandlung bleibt der fachmännischen Beurteilung des Unternehmens überlassen. Hat der Unternehmer den Kunden individuell zusätzlich zu den allgemeinen in Punkt 2 aufgezählten Beschädigungsgefahren hingewiesen (§ 6 Abs 2 Z5 KschG) und die Befreiung von der Haftung für Schäden an allen zur Bearbeitung übernommenen Bekleidungsteile vereinbart und sich dies schriftlich bestätigen lassen, so wird er – außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – von der Haftung für die Beschädigung frei.

Auch bei größter Sorgfalt und fachgemäßer Bearbeitung der Bekleidungsteile kann es zu Beschädigungen kommen, wobei sich herausstellen kann, dass daran dem Unternehmer kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft. Auf die Möglichkeit der Beschädigung wird insbesondere hingewiesen.
Dies gilt auch für Mängel der bearbeiteten Teile, die erst während der Bearbeitung hervorgekommen und in der Beschaffenheit der Teile begründet sind.

Reklamationen:
Allfällige Beanstandungen sollen im eigenen Interesse ehest, jedenfalls bevor der betreffende Gegenstand getragen oder bearbeitet wurde, geltend gemacht werden.

Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung:
Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbeleges der gemeine Wert des Gegenstandes im Zustand der Übergabe vergütet, wobei jeweils vom Neuwert für das 1. Jahr 30%, für das 2.Jahr weitere 20%, für das 3. Jahr weitere 10% und für das 4. Jahr weitere 10% abgesetzt werden. ab dem 5. Jahr werden aus Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet. Sofern kein Anschaffungspreisbeleg vorgelegt werden kann, sind Zeitpunkt des Kaufes und Verkaufsfirma bekanntzugeben. Dem Kunden steht es frei, die Höhe des Schadens anders bzw. einen höheren Schaden zu beweisen. Der Gegenstand geht nach Ersatz des Schadens ins Eigentum des Unternehmens über.